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Abwasserversorgung: Erhöhung Verbrauchs- und Grundgebühr per 01. Januar 2025

13. Dezember 2024
Abwasserversorgung: Erhöhung Verbrauchs- und Grundgebühr per 1. Januar 2025

Die Politische Gemeinde Stadel ist verpflichtet, ihre Gebühren kostendeckend und nach dem Verursacherprinzip zu erheben. Dies gilt selbstverständlich auch für das Abwasser und die Kläranlage auf dem Gebiet der Gemeinde Stadel.

Die Kosten des Betriebs dürfen nicht über Steuereinnahmen finanziert werden, sondern entsprechend dem Verursacherprinzip ausschliesslich über die Abwassergebühren. Um Schwankungen bei den Ausgaben und Einnahmen ausgleichen zu können, hat die Gemeinde eine sogenannte Spezialfinanzierung eingerichtet. In diese werden jeweils bei der Abrechnung allfällige Überschüsse eingelegt und Unterdeckungen ausgeglichen, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Die Spezialfinanzierung ist mittlerweile auf einem Niveau, auf welchem die Gebühren angepasst werden müssen.

Im Frühjahr 2024 wurde die swissplan.ch AG damit beauftragt, die Bereiche Wasser und Abwasser auf ihre Kostendeckung zu prüfen. Die Berichte der swissplan.ch AG über die Eigenwirtschaftsbetriebe zeigen, dass die bestehenden Anlagen teilweise in die Jahre gekommen sind und fortlaufend erneuert werden müssen. Es sind hohe Investitionen in Planung, welche grösstenteils nicht aus den eigenen Mitteln der Eigenwirtschaftsbetriebe finanziert werden können. Durch diese geplanten Investitionen würde die Verschuldung der Betriebe rasch ansteigen.

Die Anlagen beider Betriebe sind veraltet und erneuerungsbedürftig. Es besteht grösserer Nachholbedarf bei der Erneuerung, insbesondere bei der Abwasserreinigungsanlage und den Regenbecken. Aus der Erfolgsrechnung resultiert für das vergangene Jahr ein Verlust von 34'000 Franken. In der Bilanz ergibt der Saldo zwischen der Spezialfinanzierung und dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens das Nettovermögen bzw. die Nettoschuld. Der Abwasserhaushalt hat per Saldo ein Guthaben beim Steuerhaushalt (Nettovermögen) von 1.5 Mio. Franken. Ab 2024 resultiert eine negative Selbstfinanzierung (Cash Drain), welcher zusammen mit den geplanten Investitionen zu einem raschen Abbau des Nettovermögens führt. Die flüssigen Mittel der Gemeindekasse leiden unter den hohen Investitionen und die Gemeinde ist langfristig auf Fremdkapital angewiesen. Aufgrund der Anlagenbuchhaltung werden deutlich höhere Investitionen erwartet, welche ab 2030 in der Planung eingesetzt sind. Die Schulden steigen rasch an. Zur Begrenzung der Schuldenzunahme ist mittelfristig eine weitere Tariferhöhung um 30 % nötig. Für eine Stabilisierung der Schulden bzw. einen späteren Schuldenabbau muss längerfristig mit weiteren Erhöhungen gerechnet werden.

Aus den obgenannten Gründen sind die Gebühren zu erhöhen. Die bisherigen Tarife gestalten sich wie folgt:

· Verbrauchsgebühr:   CHF 2.40 inkl. MWST pro m3

· Grundgebühr:          CHF 0.09 pro m2 Grundstücksfläche inkl. MWST

Eine Tarifgestaltung mit Preisen, welche die Mehrwertsteuer inkludieren ist wenig sinnvoll, da eine Satzänderung keinen Einfluss auf den Finanzbedarf des Haushalts hat. Eine Satzänderung sollte nicht durch den Gebührenhaushalt getragen werden. Mit der Gebührenerhöhung werden die Preise neu exklusive Mehrwertsteuer beschlossen.

Folgende Preisanpassung ist vorgesehen:

· Verbrauchsgebühr:   CHF 2.20 exkl. MWST pro m3

· Grundgebühr:          CHF 0.20 pro m2 Grundstücksfläche exkl. MWST

Durch die Preisanpassung wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 115'000 pro Jahr gerechnet.

Mit Eingabe der Gemeinde Stadel vom 22. August 2024 wurden dem Preisüberwacher alle erforderlichen Unterlagen eingereicht.

Erwägungen

Ist die Exekutive einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantrag wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder zielweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senden (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG).

Mit Rückmeldung vom 9. November 2024 teilt der Preisüberwacher der Gemeinde Stadel mit, dass die Gebühreneinnahmen nicht beanstandet werden, spricht aber eine Empfehlung betreffend das Gebührenmodell aus. Die vollständige Empfehlung wird publiziert. Nachfolgend wird die Empfehlung des Preisüberwachers zusammengefasst:

Ein grosser Teil der Kosten der Abwasserentsorgung fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollte bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindestens 50 % der Einnahmen über verbrauchsunabhängige Gebühren (Grundgebühren) generiert werden. Bei der Siedlungsentwässerung machen die Kosten der Regenwasserableitung einen bedeutenden Teil der Kosten aus. Ein verursachergerechtes Gebührenmodell im Bereich Abwasser beinhaltetet daher auch eine Regenwassergebühr.

Mit einer einheitlichen Taxe pro Anschluss sollte nicht mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen generiert werden. Eine einheitliche Taxe pro Wohnung sollte auch bei Einpersonenhaushalten nicht höher ausfallen als die Belastung durch die Verbrauchsgebühr.

Der Preisüberwacher erachtet sämtliche von den Verbänden aktuell empfohlenen Bemessungskriterien als sinnvoll, mit Ausnahme der Bemessungskriterien, welche auf bauzonengewichteten Grundstückflächen beruhen. Diese führen oft zu störenden Einzelfällen, sind für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen unverständlich und führen in gemischten und Industriezonen regelmässig zu einer unangemessenen Gleichbehandlung von nicht vergleichbaren Fällen. Entsprechend empfiehlt auch der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute dieses Bemessungskriterium in seiner neusten Publikation nicht mehr zur Anwendung.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft insistiert bei Gemeinden auf eine Anwendung eines bauzonengewichtetes Grundgebührenmodells. Aus obigen Gründen empfiehlt der Preisüberwacher jedoch, kein solches Modell zu wählen.

Abschliessend empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde Stadel folgende Punkte:

  • In der Verordnung die Anpassung der Grundgebühren an die tatsächlichen Verhältnisse vorzusehen, sofern die Liegenschaft deutlich weniger dicht bebaut ist, als dies die Bauzone vorsieht.
  • Mittelfristig eine Regenwassergebühr auf die entwässerte Fläche einzuführen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Gemeinde und der Kanton ihren Anteil an die Strassenentwässerung bezahlen.

 

Die Gemeinde Stadel nimmt die Empfehlung des Preisüberwachers zur Kenntnis. Die Empfehlung bezieht sich auf das Gebührenmodell, der Finanzbedarf des Haushalts ist unbestritten.

Mittelfristig ist eine Verordnungsanpassung in Planung, die Empfehlung des Preisüberwachers wird sodann berücksichtigt.

Aufgrund der drohenden Verschuldung und des damit verbundenen Zeitdrucks wird die geplante Gebührenerhöhung per 01.01.2025 vollzogen.

Der Gemeinderat beschliesst:

  1. Die Abwassergebühren werden mit Gültigkeit ab 001.2025 folgendermassen festgesetzt:
  • Verbrauchsgebühr:   CHF 2.20 exkl. MWST pro m3
  • Grundgebühr:          CHF 0.20 pro m2 Grundstücksfläche exkl. MWST
  1. Die Anschlussgebühren bleiben unverändert.
  1. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Amtliche Publikation

Zugehörige Objekte

Name
Abwasser Bericht Swissplan (PDF, 478.85 kB) Download 0 Abwasser Bericht Swissplan
Abwasser Preisüberwacher Empfehlungen (PDF, 239.07 kB) Download 1 Abwasser Preisüberwacher Empfehlungen

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